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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: Ss 370/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Im Namen des Volkes Urteil
Ss 370/08 (I 184)
In der Strafsache
gegen Herrn D.,
wegen Betruges,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Sitzung vom 3. November 2008, ... für Recht erkannt:
Tenor:
... Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
...
Die Revision des Angeklagten ist entgegen der zunächst geäußerten Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft zulässig.
Zwar teilt der Senat die - der Verteidigung zur Kenntnis gebrachte - Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, und dass die Ausführungen zur Sachrüge auch revisionsrechtlich verfehlte Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten. Die Revision ist deshalb erfolglos. Unzulässig ist sie indessen nicht, weil schon bei der Revisionseinlegung die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist.
Hätte es der Revisionsführer dabei belassen und keine gesonderte Revisionsbegründung mehr eingereicht, käme eine Unzulässigkeit der Revision insoweit von vorneherein nicht in Betracht. Dadurch, dass in der Revisionsbegründung im Rahmen der Sachrüge konkrete Beanstandungen des Urteils geltend gemacht werden, entfällt die - schon erhobene - allgemeine Sachrüge nicht wieder. Das würde den Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit des Urteils und damit die Erfolgsaussicht der Revision nachträglich stark einengen, was nicht im Interesse des Revisionsführers liegt und deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Vielmehr wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass in der Revisionsbegründung einzeln hervorgehobene sachlichrechtliche Rechtsfehler in ergänzender teilweiser Konkretisierung einer ansonsten oder zuvor erhobenen allgemeinen Sachrüge geltend gemacht werden.
Anders wird dies allerdings zu beurteilen sein, wenn der Revisionsführer in der Begründungsschrift ausdrücklich erklärt, es sollten nunmehr ausschließlich nur noch die jetzt konkret ausgeführten Verstöße gegen das sachliche Recht gerügt werden. Das ist hier indessen nicht der Fall.
Eine Revisionsbegründung kann allerdings die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision dadurch unzulässig machen, dass sie sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet und zeigt, dass in Wahrheit kein Rechtsfehler des Urteils gerügt, sondern vom Revisionsgericht eine andere Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung verlangt wird, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 344 Rdn. 19 m. w. Nachw.. Auch dies trifft hier nicht zu. Denn die Revisionsbegründung beanstandet u. a. eine Unlogik und Unvollständigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung und erhebt damit eine Sachrüge.
Die mithin zulässige Revision des Angeklagten ist indessen unbegründet und war auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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